Allgemeine Geschäftsbedingungen

media group westfalen GmbH & Co. KG,
Lensing Media GmbH & Co. KG,
Zeitungsverlag Rubens GmbH & Co. KG,
Medienhaus Bauer GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung und Begriffsbestimmung

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden auch als Auftraggeber bezeichnet). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, sofern diese nicht durch die media group westfalen GmbH & Co. KG, Lensing Media GmbH & Co. KG, Zeitungsverlag Rubens GmbH & Co. KG, Medienhaus Bauer GmbH & Co. KG, im Folgenden auch als die Verlage bezeichnet, ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verlag in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(2) Anwendung findet stets die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines jeden Rechtsgeschäfts aktuell gültige Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit unter www.mgw.de/agb abgerufen werden können.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) „Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beilagen oder anderer Werbemittel in einem Printmedium und/oder in einem Online-Medium zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Der Auftrag kann telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax, persönlich sowie online über die Internetseiten der Verlage erfolgen. Eine Beauftragung kann auch über das OBS Online Booking System erfolgen (Infos zu OBS finden Sie unter www.obs-portal.de). Bei der Erklärung des Auftraggebers an die Verlage über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, Beilagen, Onlinewerbung oder anderer Produkte (z. B. Memosticks) zum Zwecke der Verbreitung, handelt es sich um ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Auftraggeber erhält bei Aufträgen über die Internetseite des Verlages zunächst eine automatische Eingangsbestätigung des Auftrages, welche noch keine Vertragsannahme durch den Verlag darstellt. Innerhalb einer Frist von längstens 1 Woche nach Eingang des Auftrages, jedoch spätestens bis zum Anzeigenschluss, falls dieser vor Ablauf der Wochenfrist liegt, ist der Verlag berechtigt das Angebot des Auftraggebers anzunehmen. Der Vertrag kommt durch die verbindliche Bestätigung des Auftrages (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Rechnungstellung, durch Ausführung des Auftrages oder bei einer Auftragserteilung im Kundencenter, durch mündliche Erklärung durch einen Vertreter des Verlages zustande.

(3) Sofern der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorlage des Anzeigentextes oder eines Beilagenmusters erteilt, gilt der Auftrag unter dem Vorbehalt angenommen, dass der Verlag, entsprechend der nachfolgenden Regelung, keine Einwendungen gegen den Text oder die Form der Werbung erhebt.

(4) Der Verlag weist darauf hin, dass die in Auftrag gegebene Anzeige auch in Onlinediensten erscheinen kann. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Auftragserteilung damit einverstanden.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Verlag etwaige Änderungen der Vertragsdaten (z.B. Anschrift) schnellstmöglich mitzuteilen.

§ 3 Ablehnung von Aufträgen

(1) Die Verlage behalten sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts (z.B. Verstoß gegen Strafvorschriften), der Herkunft (z.B. Verstoß gegen das Urhebergesetz) oder der technischen Form nach sachgemäßen Ermessen abzulehnen (bzw. bis zu einer Korrektur zurückzustellen), insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichungen für den Verlag unzumutbar sind. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn die Anzeige gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (z.B. diffamierende, verunglimpfende Karikatur, Schmähkritik). Dies gilt auch für Aufträge die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die Verlage erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

(2) Wird ein Auftrag aus den vorgenannten Umständen nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber dem Verlag, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten, es sei denn den Auftraggeber hat die Ablehnung nicht zu vertreten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Preise entsprechend der Preislisten und der im Rahmen von schriftlich fixierten Jahresabschlüssen genannten Rabattstaffeln. Die über NBRZ oder andere Werbevermarkter geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt.
(2) Ortspreise gelten für Anzeigen von Werbetreibenden, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Verbreitungsgebiet haben und für sich oder ihre Niederlassungen ohne Einschaltung eines Werbungsmittlers Personal suchen, Gelegenheitsanzeigen aufgeben oder ortsabhängig Waren bzw. Dienstleistungen anbieten. Anderenfalls gelten die in der Preisliste genannten Grundpreise.
(3) Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
(4) Kosten für Änderungen der im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber gesondert gegen Rechnung zu zahlen, sofern damit weitere Kosten verbunden sind. Dies gilt auch für Kosten für zusätzliche Repro-Arbeiten (Herstellung von Druckunterlagen, Vergrößerungen und Verkleinerungen).
(5) Der in den Preislisten genannte Preis muss auch dann gezahlt werden, wenn nur die Teilbelegung einer Ausgabe gewünscht wird, sofern eine Teilbelegung überhaupt technisch möglich ist.
(6) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen. Ab Fälligkeit ist der Verlag berechtigt von dem Auftraggeber, sofern es sich bei diesem um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, Fälligkeitszinsen entsprechend den Regelungen des HGB zu fordern. Sobald sich der Auftraggeber entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Verzug befindet, ist der Verlag berechtigt ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Verlag vor.
(7) Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder vom Verlag anerkannt sind. Dies gilt nicht, sofern sein Gegenanspruch auf einem Leistungsverweigerungsrecht aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Besonderheiten bei Aufträgen mit Werbungsmittlern

(1) Sind Anzeigen bei dem in § 4 Abs. 2 genannten Kundenkreis über Werbungsmittler abzurechnen, so gilt der Grundpreis. Bei Geschäftsanzeigen und Fremdbeilagen, die zum Ortspreis vermittelt werden, entfällt die Provision.
(2) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

§ 6 Abwicklung des Auftrages

(1) Anzeigenaufträge, bei denen eine Gesamtabnahmemenge (Anzahl Anzeigen oder Vorgabe Millimeter) festgesetzt wurde, sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber abzurufen. Sofern dies nicht erfolgt, werden die dem Auftraggeber zu viel gewährten Rabatte durch die Verlage nachgefordert und sind zu erstatten.
(2) Die Verlage schulden die Aufnahme und Veröffentlichung von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift nur, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wurde. Zudem setzt eine Veröffentlichung von Anzeigen zu einem bestimmten Termin voraus, dass die Aufträge nebst sämtlichen erforderlichen Unterlagen (z.B. Druckunterlagen) und Informationen (z.B. genauer Textinhalt) bis zum mitgeteilten Druckunterlagenschluss vorliegen.
(3) Sofern eine Angabe der Rubrik bei Auftragserteilung fehlt, werden die in Auftrag gegebenen Anzeigen in einer vom Verlag festgelegten Rubrik abgedruckt.
(4) Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Textanzeigen und geschäftliche Beilagen müssen als solche ausreichend erkennbar sein und dürfen keine Fremdanzeigen enthalten.
(5) Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expresssendungen auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt worden sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen senden der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Den Verlagen kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 1.000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher- und Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
(6) Druckunterlagen werden, soweit sie nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden, nur auf Anforderung in Textform (Post, Telefax oder E-Mail) an den Auftraggeber zurückgesandt. Eine Aufbewahrung erfolgt bis drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

§ 7 Stornierung/Kündigung des Auftrages

(1) Die Kündigung bzw. Stornierung von Anzeigenaufträgen kann nur bis Anzeigenschluss berücksichtigt werden.
(2) Die Kündigung bzw. Stornierung kann schriftlich, in Textform (Post, Telefax oder E-Mail), telefonisch oder auch persönlich erfolgen.
(3) Der Auftraggeber hat die Anzeige zu bezahlen, es sei denn die Zahlungspflicht entfällt aufgrund gesetzlicher Regelungen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige. Scheitert dies oder hat der Auftraggeber aus berechtigten Gründen kein Interesse an einer Ersatzanzeige, hat er einen Minderungsanspruch. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe des § 11 verlangt werden.
(2) Bei der Postauflage sind Schwankungen in der Farbwiedergabe möglich. Sie sind deshalb für die Beurteilung des Druckergebnisses ungeeignet.
(3) Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
  • bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H.
  • bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H.
  • bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H.
  • bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v.H.
beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Verlage den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

§ 9 Verjährung Mängelansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ausführung des Auftrages. Dies gilt auch für alle sonstigen Schadensersatzansprüche.
(2) Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate gilt nicht, wenn a) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit bestehen oder b) der Verlag eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 10 Verantwortlichkeit des Auftraggebers

(1) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für drucktechnisch ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordern die Verlage unverzüglich Ersatz an.
(2) Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche erkennbar sein.
(3) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb einer bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten und angemessenen Frist mitgeteilt werden. Eine weitere Verantwortung für die Richtigkeit der vom Auftraggeber zurückgesandten Probeabzüge übernehmen die Verlage nur nach Maßgabe des § 11.
(4) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die Gesetzeskonformität der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein. Er sichert zu, dass er Inhaber aller erforderlichen Rechte der bereitgestellten Materialen ist und dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte von Urheber- und sonstigen Rechten hieran erworben hat und frei darüber verfügen kann. Die Verlage haben nur eine Prüfungspflicht auf grobe, der Anzeige unschwer zu entnehmende Gesetzesverstöße. Dem Auftraggeber obliegt es, den Vertrag von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Der Auftraggeber stellt die Verlage von allen Ansprüchen aus Verstößen der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen das Wettbewerbs- und Urheberrecht, die von Dritten wegen der Durchführung des Auftrages geltend gemacht werden, frei. Der Inserent verpflichtet sich weiter, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
(6) Der Auftraggeber ist bei der digitalen Übermittlung von Druckunterlagen verpflichtet dafür zu sorgen, dass die übermittelten Daten frei von Computerviren sind. Eine mit Computerviren versetzte Datei wird gelöscht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich der Verlag vor.

§ 11 Haftung

(1) Die Verlage haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Schäden aufgrund Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Nichterfüllung/ Verletzung von sogenannten Kardinalspflichten. Zu den „Kardinalspflichten“ zählen solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher berechtigterweise vertrauen darf. Gleiches gilt soweit die Verlage den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Sofern die Verlage für leichte Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Sofern eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt wurde, gilt dies auch für die Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.
(2) Bezüglich der Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigenaufträgen bzw. fernmündlich veranlassten Änderungen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Verlage haften bei den in Online-Medien veröffentlichten Anzeigen nicht, wenn die Wiedergabe durch außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verlages liegende Umstände, wie z.B. die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware (z.B. Browser) oder Hardware des Users oder des Internetdienstleisters, Störungen der Kommunikationsnetze, nicht aktualisierte Zwischenspeicherung auf Proxyservern u.ä. beeinträchtigt wird.

§ 12 Datenschutz

(1) Die vom Auftraggeber im Rahmen seiner Bestellung freiwillig mitgeteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) verwendet.
(2) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur erhoben, sofern und soweit der Auftraggeber solche Daten bei dem Anzeigenauftrag freiwillig mitteilt. Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgen nur, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber notwendig ist. Die Daten werden daher – falls erforderlich – an das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut weitergegeben. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung sind die oben genannten Verlage. 

Datenschutzbeauftragter ist die 

AGOR AG
Hanauer Landstr. 151-153
60314 Frankfurt am Main
E-Mail: info@agor-ag.com 

Zweck der Datenverarbeitung ist die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und die Erfüllung des Vertrags gemäß Art 6 Abs. 1 b DSGVO. Falls es zum Vertragsschluss kommt, speichern wir die Daten für 10 Jahre (§ 147 AO, § 257 HGB) nach Vertragsende, ansonsten für drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden (§ 195 BGB). Die Ausfüllung der Kontaktangaben ist für einen Vertragsabschluss erforderlich. Für die Daten der SEPA Lastschrift gilt dies nur, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten. Natürliche Personen haben nach den gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Es besteht ein Beschwerderecht bei folgender Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Verlages, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Verlag ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen.

media group westfalen GmbH & Co. KG,
Westenhellweg 86-88, 44137 Dortmund

Lensing Media GmbH & Co. KG,
Westenhellweg 86-88, 44137 Dortmund

Zeitungsverlag rubens GmbH & Co.KG,
Wasserstr. 20, 59423 Unna

Medienhaus Bauer GmbH & Co. KG,
Kampstraße 84b, 45772 Marl